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31. Mai 2011

Unsere neue "Burg" ist die Sauna Vitamar in Kleinostheim

Hallo Saunafreunde


und alle, die wissen wollen was die Saunaritter in letzter Zeit so machen! Die Eindrücke des ersten Events unter dem Motto "Saunatag mit den Saunarittern" am 21.05.11 im Vitamar in Kleinostheim sind jetzt so langsam gesackt. Es gab viel Lob unserer Gäste, was uns sehr gefreut hat. Die Stimmung beim Event hat alle begeistert. Auf der Seite Vitamar in Facebook können Kommentare dazu nachgelesen werden. Viele Stunden haben die Saunaritter im Vitamar verbracht, um es in neuem Glanz erscheinen zu lassen und es hat sich gelohnt. Voller Stolz präsentiere ich das Ergebnis unserer Arbeit mit ein paar schönen Fotos:
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Die Sauna gehört zu einen Komplex des Hallenbad Vitamar. Links hinten im Wald befindet sich der Grillplatz. Der Eingang (blaue Tür, rotes Schild) zur Sauna Vitamar (Foto rechts).

Über die Außentreppe rechts kommt man zum Eingangsbereich des Hallenbad. Rechts im Foto befinden sich die genügend kostenlose Parkplätze.
Leuchttafel zum Eingang. Kontaktdaten Sauna Vitamar
Empfang (Check in) kleines Fenster. Eingang zur Saunaanlage. Gleich links ist die Umkleidekabine und die Duschen. Rechts im Bild zusätzliche Umkleidekabinen mit Föns und großen Spiegel mit Ablagen.
Außenbereich Terasse mit Liegemöglichkeiten und Raucherecke
rechts im Bild Massageraum und Wellness
Links Finka mit großen Fenster und sehr guter Belüftung
Finka innen, großzügiges Platzangebot. Rechts Fußbecken und Duschen
Kaltes Tauchbecken. Foto rechts Eingang zum Dampfbad
Saunarium (sanft) zur Entspannung für Relax-Liebhaber.
Ruhebereich mit viel Platz und ausreichenden Liegen zum Erholen.
Wasserbett
In unserem Gastrobereich erwartet Sie eine Auswahl verschiedener Snacks. Ebenso können Sie aus einem großen Sortiment kalter und warmer Getränke wählen.
Auch ein italienisches Restaurant bietet im Vitamar seine Gerichte an. Die Köstlichkeiten werden nach kurzer Zeit im Gastrobereich serviert.


 
Der Internet-Auftritt ist fast fertig. Wir bitten noch um ein wenig Geduld bis wir hier die Adresse angeben werden.

28. April 2009

Gerichtsurteile zum Mitbringen von Getränken in Fitnessstudios.

Die unten aufgeführten Argumente warum das Mitbringen von Getränken in Fitnessstudios nicht untersagt werden darf, treffen noch viel stärker auf Saunen zu, denn der Flüssigkeitsverlust ist dort natürlich noch viel höher. Wenn euch also jemand zukünftig das Mitbringen von Getränken verwehren will, dann weist ihn freundlich auf folgende drei Urteile hin: In der Verwendung der Klausel „Das Mitbringen von eigenen Getränken ist im gesamten Tennis- und Freizeitcenter untersagt“ liegt ein Verstoß gegen § 9 AGBG. Der Beklagte war mithin zur Unterlassung dieser Klauseln zu verurteilen. Die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten ergibt sich aus § 18 AGBG. LG Stade, Urteil v. 29.10.1998 – 4 O 35/97 = VuR 1999, 172 Der Betreiber eines Fitnessstudios darf seinen Kunden nicht verbieten, eigene Getränke mit zum Training zu bringen, wenn es sich dabei nicht um Glasflaschen handelt, die im Falle des Zerbrechens durch die Splitter eine Verletzungsgefahr mit sich bringen würden. Zudem müssen die Sportler während der Übungseinheiten ihren erhöhten Flüssigkeitsbedarf decken und sind nicht verpflichtet, das zu den relativ hohen „Center-Preisen“ zu tun. LG Frankfurt, Urt. v. 24.11.2004 – 2/2 O 307/04 Die Klausel in von Fitnessstudios benutzten Geschäftsbedingungen, dass das Mitbringen von Getränken nicht gestattet sei, ist unwirksam. Der Kläger ist ein eingetragener Verein und verlangte von dem Fitnessstudio, den Verzehr von mitgebrachten Getränken nicht zu untersagen und die Klausel zu streichen. Nach Ansicht der Richter enthält diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und sei damit unwirksam. Würde man den Kunden eigene Getränke verbieten, könnten die Fitnessstudios diese zu unangemessenen und überhöhten Preisen anbieten. Dies würde die Kunden erheblich benachteiligen. Zudem führe die sportliche Betätigung zu einem zwangsläufigen Flüssigkeitsverlust, der Getränkekonsum unumgänglich macht. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, durch diese Klausel die Hygiene im Sportstudio zu gewährleisten vermochten die Richter nicht zu erkennen. OLG Brandenburg, Urt. v. 25.06.2003 – 7 U 36/03