28. April 2009

Gerichtsurteile zum Mitbringen von Getränken in Fitnessstudios.

Die unten aufgeführten Argumente warum das Mitbringen von Getränken in Fitnessstudios nicht untersagt werden darf, treffen noch viel stärker auf Saunen zu, denn der Flüssigkeitsverlust ist dort natürlich noch viel höher. Wenn euch also jemand zukünftig das Mitbringen von Getränken verwehren will, dann weist ihn freundlich auf folgende drei Urteile hin: In der Verwendung der Klausel „Das Mitbringen von eigenen Getränken ist im gesamten Tennis- und Freizeitcenter untersagt“ liegt ein Verstoß gegen § 9 AGBG. Der Beklagte war mithin zur Unterlassung dieser Klauseln zu verurteilen. Die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten ergibt sich aus § 18 AGBG. LG Stade, Urteil v. 29.10.1998 – 4 O 35/97 = VuR 1999, 172 Der Betreiber eines Fitnessstudios darf seinen Kunden nicht verbieten, eigene Getränke mit zum Training zu bringen, wenn es sich dabei nicht um Glasflaschen handelt, die im Falle des Zerbrechens durch die Splitter eine Verletzungsgefahr mit sich bringen würden. Zudem müssen die Sportler während der Übungseinheiten ihren erhöhten Flüssigkeitsbedarf decken und sind nicht verpflichtet, das zu den relativ hohen „Center-Preisen“ zu tun. LG Frankfurt, Urt. v. 24.11.2004 – 2/2 O 307/04 Die Klausel in von Fitnessstudios benutzten Geschäftsbedingungen, dass das Mitbringen von Getränken nicht gestattet sei, ist unwirksam. Der Kläger ist ein eingetragener Verein und verlangte von dem Fitnessstudio, den Verzehr von mitgebrachten Getränken nicht zu untersagen und die Klausel zu streichen. Nach Ansicht der Richter enthält diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und sei damit unwirksam. Würde man den Kunden eigene Getränke verbieten, könnten die Fitnessstudios diese zu unangemessenen und überhöhten Preisen anbieten. Dies würde die Kunden erheblich benachteiligen. Zudem führe die sportliche Betätigung zu einem zwangsläufigen Flüssigkeitsverlust, der Getränkekonsum unumgänglich macht. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, durch diese Klausel die Hygiene im Sportstudio zu gewährleisten vermochten die Richter nicht zu erkennen. OLG Brandenburg, Urt. v. 25.06.2003 – 7 U 36/03

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen